Gesellschaft für kapitalmarktorientierte Rechnungslegung e.V.

Herzlich willkommen auf den Seiten der Gesellschaft für kapitalmarktorientierte Rechnungslegung e.V.

Über Uns

Die Idee Die Philosophie Medienpartner Partner

Die Idee

Die Gesellschaft für kapitalmarktorientierte Rechnungslegung e.V. (kurz: GKR), gegründet als Leipziger Gesprächskreis Rechnungslegung und Prüfung e.V. im September 2007 von Vertretern der HHL Leipzig Graduate School of Management und der Unternehmenspraxis, setzt sich mit hochaktuellen Themen aus Rechnungslegung und Prüfung auseinander. Die Diskussion zwischen Theorie und Praxis wird angeregt und vertieft – und dies weit über die Grenzen Leipzigs hinaus.

Die GKR greift hierbei auf die theoretische Expertise des Lehrstuhls Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung und Controlling von Prof. Dr. Henning Zülch und den praktischen Erfahrungsschatz zahlreicher Industrieunternehmen und Beratungshäuser zurück. Gleichzeitig unterstützen starke Medienpartner die Ziele des Vereins.

Die Tätigkeiten der GKR lassen sich prägnant in drei Worten charakterisieren: Aktualität, Flexibilität und Exzellenz.

So thematisiert die GKR aktuelle Entwicklungen im Bereich Rechnungslegung, Wirtschaftsprüfung aber auch Corporate Governance für ihre stetige Diskussion. Flexibel wird auf die Wünsche der Mitglieder in der Wahl der Themen sowie Referenten eingegangen. Die von der GKR zu Referaten eingeladenen Personen verfügen zudem allesamt über einen exzellenten Ruf in Theorie und Praxis.

Die Philosophie

Was ist die Gesellschaft für kapitalmarktorientierte Rechnungslegung e.V. (GKR)?

Die GKR wurde im September 2007 als gemeinnütziger Verein Leipziger Gesprächskreis Rechnungslegung und Prüfung e.V. in Leipzig gegründet. Sie bildet den Ausgangspunkt für die praxisorientierten Aktivitäten des Lehrstuhls für Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung und Controlling der HHL – Leipzig Graduate School of Management.

Welches Ziel verfolgt die GKR?

Die GKR will die Vernetzung von Theorie und Praxis auf dem Gebiet der Rechnungslegung und Abschlussprüfung fördern. Voraussetzung dafür ist ein stetiger Dialog zwischen Wissenschaftlern und Praktikern. Mitglieder können im Vorfeld der Gesprächsrunden gezielt Themen- und Referentenvorschläge einbringen. Firmenmitglieder haben auch die Möglichkeit als „exklusive Kooperationspartner“ der GKR für einzelne Veranstaltungen aufzutreten.

Wie will sie dieses Ziel erreichen?

Die GKR veranstaltet für ihre Mitglieder regelmäßige Gesprächsrunden zu aktuellen Themen der Rechnungslegung und Abschlussprüfung. Darüber hinaus kann die GKR die Erreichung ihrer Ziele auch durch Vergabe von Forschungsaufträgen und Stipendien sowie Publikation entsprechender Forschungsergebnisse fördern.

Medienpartner

nwb Verlag
Erich Schmidt Verlag
KoR Logo
Der Betrieb

Partner

Center for Financial Reporting & Consolidation
Handelshochschule Leipzig
CapQ Analytics Logo

Der Verein

Der Vorstand Die Mitgliedschaft Die Satzung

Der Vorstand

hhl-prof-zuelch

Prof. Dr. Henning Zülch

Vorsitzender
Erdmann

Prof. Dr. Mark-Ken Erdmann

Stellvertretender Vorsitzender

Dr. Toni Thun

Schatzmeister

Die Mitgliedschaft

Was kostet mich eine Mitgliedschaft?

Für Privatmitglieder beträgt der Jahresbeitrag mindestens 40,00 Euro, für Firmenmitglieder mindestens 400,00 Euro. Außerordentliche Mitglieder (Studenten nach Beendigung des Vordiploms oder unter Vorlage eines vergleichbaren Abschlusses) zahlen einen Jahresbeitrag von mindestens 10,00 Euro.

Wie kann ich von einer Mitgliedschaft profitieren?

Die Mitgliedschaft in der GKR bietet Ihnen die Möglichkeit, aktuelle und relevante Rechnungslegungs- und Prüfungsthemen mit hochkarätigen Referenten zu diskutieren. Auf der Grundlage Ihrer Vorschläge und Anregungen können Sie auf die Auswahl der Referenten Einfluss nehmen. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Gesprächsrunden Unternehmen, Politiker, Wissenschaftler und Studenten der Region kennenzulernen.

Welche Besonderheiten sind mit einer Firmenmitgliedschaft verbunden?

Als Firmenmitglied haben Sie zudem den Vorteil, dass Sie mehrere Vertreter zu den jeweiligen Veranstaltungen entsenden können.
Außerdem können Sie einzelne Veranstaltungen der GKR als „exklusiver Kooperationspartner“ unterstützen. Als exklusiver Kooperationspartner können Sie diese Veranstaltung Ihren Klienten und Geschäftspartnern zugänglich machen. Gern veranstalten wir einen Gesprächsabend, ein Seminar oder eine Diskussionsrunde in Kooperation mit einem Firmenmitglied auch außerhalb Leipzigs. Bei Interesse nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf!

Aufnahmeantrag

Den Aufnahmeantrag für eine Mitgliedschaft in der GKR finden Sie hier.

Diesen können Sie uns per Post, Fax oder E-Mail zukommen lassen.

Die Satzung

(1)

Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für kapitalmarktorientierte Rechnungslegung“.

(2)

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz „e. V.“.

(3)

Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.

(4)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(1)

Der Verein verfolgt den Zweck, Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Rechnungslegung und Prüfung sowie die diesbezügliche Berufsbildung zu fördern.

(2)

Der Verein soll die Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben insbesondere durch folgende Maßnahmen anstreben:

(a)

Mittels Förderung von wissenschaftlicher Grundlagenforschung auf den Gebieten der Rechnungslegung und Prüfung durch Mittelbeschaffung und -weitergabe im Sinne des § 58 Nr. 1 AO;

(b)

Mittels Vergabe von Forschungsaufträgen auf den Gebieten der Rechnungslegung und Prüfung sowie durch Sammlung und öffentliche Verbreitung von Untersuchungsergebnissen wissenschaftlicher Arbeiten auf diesen Gebieten.

(c)

Mittels Vergabe von Stipendien an junge Wissenschaftler, um diese in die Lage zu versetzen, auf den Gebieten der Rechnungslegung und Prüfung wissenschaftlich tätig zu werden sowie die Veröffentlichung der Ergebnisse dieser Forschungstätigkeit.

(d)

Mittels wissenschaftlicher Veranstaltungen wie Symposien, Vorträge, Seminare und Kurse, die die Erkenntnisse und Erfahrungen von Wissenschaft und Praxis auf den Gebieten der Rechnungslegung und Prüfung der Öffentlichkeit zugänglich machen sollen.

(3)

Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO bedienen.

(1)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(1)

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche und jede juristische Person werden. Außerordentliches Mitglied des Vereins kann jede(r) Student(in) eines wirtschaftswissenschaftlichen Fachbereichs einer Universität oder privaten Hochschule werden, der (die) das Grundstudium mit dem Vordiplom bzw. einem vergleichbaren Abschluss (z.B. Bachelor of Science) oder den ersten Studienabschnitt abgeschlossen hat. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

(2)

Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(3)

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig

(4)

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

(1)

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

(2)

Alle ordentlichen Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Das Stimmrecht darf durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes ordentliches Mitglied übertragen werden. Jedes ordentliche Mitglied darf nur maximal zwei andere ordentliche Mitglieder in der Mitgliederversammlung vertreten.

(3)

Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.

(1)

Die ordentliche Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Die ordentliche Mitgliedschaft endet bei juristischen Personen durch Auflösung, Austrittserklärung oder Ausschluss.

(2)

Die außerordentliche Mitgliedschaft endet nach dem Erwerb des Diploms bzw. eines vergleichbaren Studienabschlusses (z.B. Master of Science), spätestens aber nach Ablauf von 3 Jahren oder durch Tod. Mit dem Diplomerwerb bzw. nach Ablauf von 3 Jahren erfolgt die automatische Umwandlung der außerordentlichen in eine ordentliche Mitgliedschaft. Ferner endet die Mitgliedschaft durch Austrittserklärung, Ausschluss sowie durch Liquidation des Vereins.

(3)

Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zu jedem Kalenderjahresende zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

(4)

Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.

(1)

Es ist ein jährlicher Beitrag zu entrichten.

(2)

Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

(3)

Der Beitrag ist im Voraus – spätestens jedoch bis zum 15. Januar des Beitragsjahres – zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.

(4)

Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.

(5)

Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

Organe des Vereins sind:

(1)

der Vorstand,

(2)

die Mitgliederversammlung.

Außerdem kann auf Beschluss des Vorstandes ein Beirat eingerichtet werden.

(1)

Der Vorstand des Vereins besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern.

(2)

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen Stellvertreter sowie den Schatzmeister. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(3)

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl durch die Mitgliederversammlung erfolgt.

(4)

Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

(5)

Der Vorsitzende leitet den Verein und die Mitgliederversammlung.

(6)

Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

(7)

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder den Schatzmeister vertreten, die jeweils allein vertretungsberechtigt sind.

(8)

Der Vorstand bestimmt die zur Erfüllung des Jahresprogramms des Vereins (§ 10 Abs. 3) erforderlichen Maßnahmen und deren Durchführung.

(9)

Zur Führung der Geschäfts des Vereins kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen. Der Vorstand legt insoweit die Aufgaben und die Vertretungsbefugnisse der Geschäftsführung fest, überwacht diese und entscheidet bei wesentlichen Geschäftsführungsmaßnahmen.

Im Rahmen seines Aufgabenbereichs ist der Geschäftsführer besonderer Vertreter des Vereins im Sinne von § 30 BGB.

Der Anstellungsvertrag bedarf der Genehmigung der Mitglieder-versammlung (§ 10 Abs. 3 dieser Satzung).

(1)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist einzuberufen,

(a)

wenn es das Interesse des Vereins erfordert,

(b)

mindestens einmal jährlich,

(c)

wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

Die Einberufung erfolgt schriftlich (ggf. in elektronischer Form). Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen.

(2)

Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. 1 Buchstabe b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.

(3)

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

– die Genehmigung der Jahresrechnung,
– die Entlastung des Vorstands,
– Wahl des Rechnungsprüfers,
– die Wahl des Vorstands,
– die Wahl des Beirats,
– Satzungsänderungen,
– die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
– Anträge des Vorstands und der Mitglieder,
– das Jahresprogramm des Vereins,
– die Auflösung des Vereins,
– die Genehmigung des Anstellungsvertrages mit einem Geschäftsführer.

(4)

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(5)

Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.

(6)

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(7)

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(8)

Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

(1)

Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Beirat besteht aus ordentlichen Mitgliedern des Vereins.

(2)

Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in Angelegenheiten, die für die Zwecke des Vereins von grundsätzlicher Bedeutung sind, zu beraten.

Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Bei Bedarf können diese Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung im Sinne von § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit trifft der Vorstand gemeinschaftlich.

Der von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer überwacht die Kassengeschäfte und das Finanzgebaren des Vereins. Die Prüfung muss mindestens einmal im Jahr erfolgen. Der Prüfer hat der Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten. Seine Wahl erfolgt für zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

(1)

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln und die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(2)

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

(3)

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die „Gesellschaft der Freunde der Handelshochschule Leipzig e.V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 28. September 2007 angenommen und beschlossen und zuletzt durch die Mitgliederversammlung vom 29. Oktober 2009 geändert. Sie tritt am Eintragungstage in Kraft.

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Mail: info[at]gk-rechnungslegung.de

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